Änderung der SächsJAPO zum 01.12.2018

Durch die siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 07.11.2018 wurde auch der Prüfungsstoff zum 1. Staatsexamen im Studiengang Rechtswissenschaften / Jura neu gefasst.

Ausdrücklich vom Prüfungsstoff ausgenommen wurden:

AT

  • das Recht der Stiftungen

Schuldrecht

  • die Draufgabe = Vertragsstrafe (Abschnitt 3 Titel 4)
  • Abschnitt 8 Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge u.a.)
  • Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 2, 3, 4, (Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sowie Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen)
  • Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 5 und 6 soweit sie nicht Verbraucherdarlehensverträge betreffen
  • Landpachtverträge (Titel 5 Untertitel 5)
  • Behandlungsverträge (Titel 8 Untertitel 2)
  • Architektenverträge (Titel 9 Untertitel 2)
  • Bauträgerverträge (Titel 9 Untertitel 3)
  • Pauschalreiseverträge (Titel 9 Untertitel 4)
  • die Vorschriften über Zahlungsdienste (Titel 12 Untertitel 3 = §§ 675c-676c)
  • die Einbringung von Sachen bei Gastwirten (Titel 15)
  • die Leibrente (Titel 18)
  • die unvollkommenen Verbindlichkeiten (Titel 19)
  • die Vorlegung von Sachen (Titel 25)

Sachenrecht:

  • das Vorkaufsrecht (Abschnitt 5)
  • die Reallasten (Abschnitt 6)
  • die Rentenschuld (Abschnitt 7 Untertitel 2
  • das Pfandrecht an Rechten (Abschnitt 8 Titel 2)

Familienrecht:

  • die Vorschriften über das Getrenntleben
  • die Vorschriften über den Unterhalt

Erbrecht:

  • die §§ 2061-2063 zur Mehrheit von Erben

aus dem Straßenverkehrsrecht:

  • die Haftpflicht

Neu aufgenommen wurden gegenüber der alten SächsJAPO die arbeitsrechtlichen Bezüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, also insbesondere §§ 6-10 AGG.

Aus dem Strafrecht AT wurden explizit ausgenommen:

  • Nebenfolgen
  • Strafbemessung (3. Abschnitt 2.Titel, nicht aber der dritte Titel!)
  • Strafaussetzung zur Bewährung (4. Titel)
  • Absehen von Strafe (5. Titel)
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung und hieraus  Freiheitsentziehende Maßregeln sowie Führungsaufsicht und Berufsverbot (6. Titel – die Möglichkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis muss gekannt werden)
  • Einziehung  (7. Titel)

Der Strafrecht BT regelt (wie bereits vorher), welche Tatbestände man können muss.

Neu ist, dass man nunmehr auch

  • §§ 114, 115 (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie ihnen Gleichstehende)
  • §§ 269, 270 (Fälschung beweiserheblicher Daten sowie Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
  • § 304 (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)
  • § 315d (Verbotene Kraftfahrzeugrennen)

beherrschen muss.

Allerdings ist § 115 StGB ohnehin mit § 114 StGB insoweit identisch, als dass er lediglich ein anderes Tatsubjekt als Vollstreckungsbeamte betrifft.
§ 270 stellt klar, dass „der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichsteht“.

Neu hinzugekommen ist § 315d StGB mit Drs. 607/17 vom 01.09.2017. Wer sich mit diesem Straftatbestand ausführlich beschäftigen möchte, kann die Begründung der Drucksache 18/12964 hier studieren.

Demgegenüber entfallen

  • § 124 (Schwerer Hausfriedensbruch)
  • § 165 (Bekanntabe der Verurteilung – dieser ist ohnehin kein Straftatbestand)
  • §§ 217-219b (Schwangerschaftsabbruch)
  • §§ 260-261 (Qualifikationen zur Hehlerei und Geldwäsche)
  • § 262 (Führungsaufsicht – dieser ist ohnehin kein Straftatbestand)
  • § 281 (Missbrauch von Ausweispapieren)
  • § 306f (Herbeiführen einer Brandgefahr)

Aus dem Staatsrecht werden nunmehr explizit herausgenommen:

  • die Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 GG)
  • der Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l GG)
  • die Notstandsregeln

Aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht wurden explizit ausgenommen:

  • die besonderen Verfahrensarten (§§ 63 ff. VwVfG)

Mit dem Recht der öffentlichen Ersatzleistungen sind die vormals explizit aufgeführten Ansprüche wie bspw. der Folgenbeseitigungsanspruch gemeint.

Die neue JAPO unterscheidet nun zwischen Bauordnungs- und Bauplanungsrecht; fordert aber dennoch nur Kenntnisse in Grundzügen.
Explizit herausgenommen sind:

  • § 16a SächsBO
  • §§ 26-46 SächsBO

Im Ergebnis dürfte dies nichts an baurechtlichen Klausuren ändern. Die ausgenommenen Vorschriften waren auch vorher schon nicht relevant.

Die neue JAPO fordert nur Kenntnisse des Kommunalrechts, also vor allem der Sächsischen Gemeinde- und Landkreisordnung. Demgegenüber werden keine Kenntnisse zum Kommunalwahlrecht sowie zum Kommunalabgabenrecht (vgl. bspw. Vierter Teil der SächsGemO)  und Haushaltsrecht erwartet.

Die Änderungen der neuen JAPO unterscheiden sich im Europarecht im Wesentlichen dadurch, dass nunmehr explizit Kenntnisse über das Vorabentscheidungsverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren gefordert werden.

Betreffend das Zivilprozessrecht nennt die neue JAPO nun explizit die Vollstreckungsabwehrklage und die Drittwiderspruchsklage (§§ 767, 771) während vormals nur von „Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung“ die Rede war.

Betreffend das Strafprozessrecht beschränkt die neue JAPO nun die zu kennenden Zwangsmaßnahmen explizit auf:

  • Untersuchungshaft
  • Vorläufige Festnahme
  • Körperliche Untersuchung nach § 81a
  • Sicherstellung
  • Beschlagnahme
  • Durchsuchung

Neu aufgenommen wurde auch eine explizite Beschränkung im Verfassungsprozessrecht auf:

  • Verfassungsbeschwerde
  • Abstrakte und konkrete Normenkontrolle
  • Organstreitverfahren
  • Bund- und Länder Streitigkeit
  • Einstweiliger Rechtsschutz

Dies waren aber auch vorher schon die Verfahren, die in Prüfungen abgefragt wurden.
§ 14 Absatz 6 der neuen JAPO stellt wieder klar (wie § 14 Abs.5 a.F.):
„Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten. Darüber hinaus kann die Prüfung auch auf andere Rechtsgebiete erstreckt werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.“

Die neue Schwerpunktsetzung der SächsJAPO entspricht der Schwerpunktsetzung aus dem Buch Erstes Juristisches Staatsexamen und lehnt sich damit an die bereits gängige Praxis an.

Insgesamt handelt es sich um eine äußerst gelungene Reform, die auch mehr Rechtssicherheit für Studenten durch explizite Benennung einzelner Normen mit sich bringt und überflüssigen Stoff außen vor lässt.

Bedenklich erscheint lediglich, dass im Öffentlichen Recht dem Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht mehr Bedeutung zukommen könnte. Hier sollten sächsische Studenten beim zuständigen Professor nachforschen, inwiefern diese Änderung auf künftige Klausuren Auswirkungen haben kann.

Für die 2. Auflage von „Erstes Juristisches Staatsexamen“ wird der § 315d StGB hinzugefügt.

Damit sächsische Studenten nicht zu viel lernen, empfiehlt sich hinsichtlich des Zivilrechts, aber auch des Strafrechts sowie Strafprozessrechts ein Vergleich mit diesem Artikel oder direkt mit der neuen JAPO, die unter diesem Link hier abgerufen werden kann. Gut für sächsische Studenten der Rechtswissenschaften ist vor allem der Wegfall des Reiserechts, des schuldrechtlichen (nicht des dinglichen!) Vorkaufsrechts und des Pfandrechts an Rechten.

5 Kommentare

  1. Hallo,

    ich hätte eine Frage bezüglich des Kommunalrechts. Und zwar liest sich der entsprechende Absatz in der SächsJAPO für mich so, dass Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und das Haushaltsrecht alle ausgenommen sind und demnach gerade keine Kentnisse in diesen Gebieten gefordert werden. Daher stellt sich mir die Frage wie die Formulierung nun wirklich zu verstehen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Vielen Dank für den wertvollen Hinweis. Beim ersten Lesen kann man das falsch verstehen. Betrachtet man jedoch alle Änderungsanweisungen im Gesetz- und Verordnungsblatt mit einem „ohne“, so wird klar, dass alles was nach dem „ohne“ steht und nicht nur das Kommunalwahlrecht ausgenommen werden soll. Es wäre auch nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb man zum Kommunalabgaben- und Haushaltsrecht Kenntnisse abverlangen soll.

      Der Artikel wurde korrigiert. Schreiben sie auch künftig gerne solche Hinweise.

  2. Im Gebiet Strafprozessrecht wurde die Formulierung ‚Arten der Rechrsbehelfe‘ herausgenommen. Bedeutet dies, dass keine Kenntnisse mehr zu den Rechtsbehelfen, insbesondere der Revision (Zulässigkeit und Begründetheit, v.a. Revisonsgründe) gefördert werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Liebe Anna,
      ich gehe stark davon aus, dass diese in Sachsen tatsächlich nicht mehr Prüfungsstoff im 1. Staatsexamen sind. Dies macht auch Sinn, da im 2. Examen so gut wie immer eine StPO-Klausur zur Revision gestellt wird.

  3. Vielen Dank für den Artikel. Allerdings müsste beim Straßenverkehrsrecht stehen, dass die Haftpflicht (=Haftung nach StVG) explizit Prüfungsgegenstand ist (kein Ausschluss).

    Liebe Grüße,
    Nico

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