Umfang des Herausgabeanspruchs bei Verarmung des Schenkers

Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.04.2018 (Az.: X ZR 65/17) klargestellt, dass bei Verarmung des Schenkers (Wegfall der bereicherungsrechtlichen Grundlage § 528 Abs.1 BGB) nicht nur der geschenkte Gegenstand, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen nach Bereicherungsrecht herauszugeben sind.

Ein Teil des Leitsatzes der Entscheidung lautet:

Zur Bestimmung des Umfangs des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Im vorbezeichneten Fall konnte der geschenkte Gegenstand nicht mehr herausgegeben werden, so dass dieser nach § 818 Abs.2 BGB im Wert zu ersetzen war. Hinsichtlich dieses Wertersatzes kommt es zur Bestimmung der Anspruchshöhe auf den objektiven Wert des Gegenstandes an. Ferner muss aber auch die Bereicherung herausgegeben werden, die sich aus der mit der Schenkung eingetretenen, wirtschaftlichen Möglichkeit zur Nutzung des geschenkten Gegenstandes ergeben hat.

Der BGH schreibt hierzu:

„Der Umfang und der Wert dieser Bereicherung sind zwar ebenfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung des Herausgabeanspruchs gemäß § 528 Abs.1 BGB zu bemessen. Insbesondere ein Wegfall der Bereicherung ist für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 818 Abs.3 BGB uneingeschränkt zu berücksichtigen. Für diese Bereicherung sind indessen auch die Vermögensmehrungen zu berücksichtigen, die sich aus Nutzungen vor diesem Zeitpunkt, mithin vom Vollzug der Schenkung an, ergeben haben. Ebenso wie der Schenkungsgegenstand vor dem Entstehen des Anspruchs gemäß § 528 Abs.1 Satz 1 BGB dem Beschenkten zugewendet wurde und damit dessen Vermögen gemehrt hat, sind auch die Nutzungen herauszugeben, die sich mit der Schenkung für den Beschenkten ergaben und sein Vermögen bereichert haben.“

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