Reform der niedersächsischen Prüfungsordnung NJAVO

Zum 01.01.2020 ist die neue Prüfungsordnung in Niedersachsen in Kraft getreten, die man hier abrufen kann. Schon auf den ersten Blick ist erkennbar, dass die neue Verordnung den Prüfungsstoff wesentlich detaillierter regelt, was insbesondere für das Zivilrecht gilt. Nunmehr ist auf den Paragraph genau geregelt, was Prüfungsstoff ist und was nicht (dabei werden die Abschnitte, die nicht zum Prüfungsstoff gehören, explizit benannt). Damit kann die neue Prüfungsordnung den Studenten in Niedersachsen durchaus helfen, die wirklich examensrelevanten Abschnitte des Bürgerlichen Rechts durchzusehen.

Das Buch Erstes Juristisches Staatsexamen hat auch nach dieser Prüfungsordnung die richtige Gewichtung vorgenommen, allerdings geht es vor allem im Zivilrecht teilweise über die Inhalte der Verordnung hinaus (zum Beispiel wird kurz auch auf das dingliche Vorkaufsrecht oder den Erbverzicht eingegangen, der so in der neuen NJAVO nicht Prüfungsgegenstand ist). Daher sollten Käufer entsprechende Abschnitte durchsehen und sich diese als für ihr Bundesland nicht relevant markieren.

Insgesamt kommt die Prüfungsordnung abgespeckt daher. So war noch nach § 16 Nr.2b) a.F. das Handelsregister Teil des Prüfungsstoffes und wird nunmehr explizit ausgenommen (vgl. § 16 Nr.9a) n.F.)

Sehr positiv ist, dass das Strafrecht ebenso detailliert geregelt wurde und nun auf den Abschnitt und Paragraf genau regelt, was zum Prüfungsstoff gehört. Der 26. Abschnitt, welcher bislang nur in Niedersachsen gelernt werden musste, entfällt künftig, so dass der Stoff bundesweit einheitlicher wird. Auch im Strafrecht ist zu erkennen, dass etwas weniger Prüfungsstoff gelernt werden muss.

Die Vorbemerkungen im Strafrecht über den zu lernenden Prüfungsstoff werden in einer Neuauflage (frühestens 2021) entsprechend angepasst. Einige ausschließlich in der niedersächsischen Prüfungsordnung aufgenommene Inhalte (v.a. die Nummern 13-16, die auf Rom I und Rom II, internationales Privatrecht und die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachsen eingehen, werden jedoch nicht aufgenommen werden, da sie zu speziell sind.

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