Verkehrssicherungspflichten bei Waschstraße §§ 631, 280 Abs.1, 241 Abs.2

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.07.2018 (VII ZR 251/17) zur Frage nach den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschstraße geurteilt.

Wenn (auch bei sehr geringer Wahrscheinlichkeit) zu erwarten ist, dass dem Kunden ein Schaden durch ein Fehlverhalten entsteht, so muss der Betreiber der Anlage darauf achten, dass der Kunde die notwendigen Verhaltensregeln beachtet und hierüber informieren. Diese Informationspflicht folgt als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs.2 BGB.

In dem Urteil finden sich ab Seite 7 dogmatische Ausführungen zur Verkehrssicherungspflicht.

So schreibt der BGH:

„Nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. (…) Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. (…) Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschen-de Verkehrsauffassung für erforderlich hält. (…) Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise hier der Betreiber von Waschstraßen für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Kunden – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. (…) Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Im konkreten Fall kam es bei 46.700 Waschgängen zu fünf Aufschiebevorfällen. Das ist eine Quote von 0,01%. Dies genügt laut Bundesgerichtshof nicht, um eine Überwachung durch Mitarbeiter oder Videotechnik zu verlangen, wohl aber ergibt sich aus dieser Quote eine Hinweispflicht für den Betreiber der Waschanlage.

„Sind – wie hier – Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.“

Es ist gut vorstellbar, dass dieses Urteil zumindest in einer Anfänger- oder Fortgeschrittenenklausur aufgegriffen wird.

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