Schadensberechnung beim Werkvertrag

Aufgabe bisheriger Rechtsprechung!!!

Bislang konnte ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer nach §§ 634 Nr.4, 280 Abs.1 S.1, Abs.3, 281 BGB die fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen. Mit dieser Rechtsprechung ist nunmehr Schluss. Das hat der BGH am 22.02.2018 mit Urteil Az.: VII ZR 46/17 entschieden.

Neue Rechtsprechung

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigt, muss nunmehr eine Vermögensbilanz aufstellen. Dabei ist der hypothetische Wert der mangelfreien Sache dem tatsächlichen Wert der Sache gegenüberzustellen.

Dabei gibt es zwei Unterfälle der Berechnung.

  1. Der Besteller veräußert die Sache ohne Mängelbeseitigung weiter. Dann kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.
  2. Der Schaden wir in Anlehnung an §§ 638, 634 Nr.3 so bemessen, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werkes wegen des noch vorhandenen Mangels geschätzt wird.

Ansonsten bleibt es beim Alten: Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann demnach wegen der von ihm aufgewendeten Kosten zur Beseitigung des Mangels Schadensersatz nach §§ 634 Nr.4, 280 Abs.1 S.1, Abs.3, 281 BGB verlangen.

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