Sachgrundlose Befristung neue Rspr. zu § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG

Mit Beschluss vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG nach einer Karenzzeit von drei Jahren (also drei Jahre Wartezeit zwischen dem alten und dem neuen Vertrag) keine Anwendung mehr fand und somit neue Befristungen ermöglichte, den klaren Willen des Gesetzgebers missachtet hat und somit eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung gewesen ist.

Die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG wurde bestätigt.

Der vor allem auf Seiten 6-8 bezüglich der Auslegung von Artikel 12 Abs.1 Grundgesetz und auf Seiten 14-20 bezüglich des Schutzzwecks von 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG sowie der Verhältnismäßigkeitserwägungen lesenswerte Beschluss (- 1 BvL 7/14 – / – 1 BvR 1375/14 -) stellt klar, dass eine verfassungskonforme Auslegung ausnahmsweise dann angezeigt ist, wenn die „Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten“.

Der Grund für diese verfassungskonforme Auslegung ist darin zu sehen, dass das legitime Interesse des Arbeitsssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung (Berufswahlfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG) in diesen Ausnahmefällen gegenüber den gesetzgeberischen Erwägungen zum aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden strukturellen Arbeitsschutz durch Vermeidung von Kettenbefristungen überwiegen muss.

Als Ausnahmefälle (Unzumutbarkeit der gesetzlichen Regelung für den Arbeitnehmer) hat das Bundesverfassungsgericht benannt:

  • Die Vorbeschäftigung liegt schon sehr lange zurück.
  • Die Vorbeschäftigung war ganz anders geartet.
  • Die Vorbeschäftigung war von sehr kurzer Dauer.

Natürlich macht das Bundesverfassungsgericht damit wieder ein neues Fass auf. Es stellt sich die Frage, was unter „sehr lange“ und „sehr kurz“ in den jeweiligen Fällen zu verstehen ist. Klar ist nur, dass drei Jahre nicht als „sehr lange“ gelten dürften, da diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Entscheidung kassiert wurde.

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