Änderung der bayrischen Prüfungsordnung

Zum 01.12.2020 tritt nun eine Änderung der bayrischen Prüfungsordnung in Kraft, die in § 18 Absatz 2 Änderungen der Pflichtfächer vornimmt.

Die Änderungen sind zu begrüßen und nähern sich dem Buch „Erstes Juristisches Staatsexamen“ sowie den anderen Prüfungsordnungen an.

Im Vergleich zur alten Prüfungsordnung hat sich im Wesentlichen Folgendes am Prüfungsstoff geändert:

  • Aus Abschnitt 8 des Schuldrechts wurden mehrere Titel bzw. Untertitel im Vergleich zur alten Prüfungsordnung herausgenommen.
    Konkret: Titel 3 Untertitel 2 bis 4, Titel 5 Untertitel 5, Titel 7, Titel 8 Untertitel 2, Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 2 und 3, Untertitel 2 bis 4, Titel 12 Untertitel 3
  • Im Sachenrecht wird der Abschnitt 5 herausgenommen.
  • Im Erbrecht wird klrastegestellt, dass Abschnitt 2 Titetel 2 Untertitel 2-5 und §§ 2061-2063 BGB nicht mehr gelernt werden müssen.
  • Im Allgemein Teil des Strafgesetzbuches sind nunmehr viele Inhalte wie auch in anderen Prüfungsordnungen auf das Referendariat verlagert. Neben der Einziehung müssen auch Nebenfolgen, Strafbemessung, Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Vollstreckungsverjährung und Abschnitt 3 Titel 6 (mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht mehr gelernt werden.
  • Im Verfassungrecht braucht es keiner Kenntnis der Finanzverfassung mehr
  • Im Allgemein Verwaltungsrecht sind künftig Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen und des Verwaltungsvollstreckungsrechts notwendig bzw. werden nunmehr explizit erwähnt.
  • Grundzüge des Versammlungsrechts werden nun explizit erwähnt, konnten aber gewiss auch schon vorher Prüfungsgegenstand sein.
  • Im Baurecht braucht es auch Kenntnisse zu Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen sowie Planerhaltung.
  • Die notwendigen Kenntnisse zum Rechtsschutzsystem des Unionsrechts werden auf Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage und Vorabentscheidungsverfahren begrenzt.
  • Die bisherige Klammer zum Ermittlungsverfahren StPO „(von den Zwangsmaßnahmen nur Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung)“ wurde gelöscht. Eine wesentliche Veränderung des prüfungsrelevanten Stoffes dürfte dadurch praktisch allerdings nicht eintreten.
  • beim Verfassungsprozessrecht werden nunmehr Abstrakte und Konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit sowie einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr explizit benannt, sondern nur noch „andere Verfahrensarten“. Auch dies dürfte keine praktischen Auswirkungen haben.

Zusammengefasst lässt sich die Änderung als für die Studenten günstig  charakterisierien. Rechtsgebiete, die bislang kaum prüfungsrelevant waren, wurden nunmehr in Angleichung an andere Prüfungsordnungen gestrichen, so dass man sich auf den wesentlichen Stoff konzentrieren kann.

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